Seit vielen Jahren betreuen wir Eheleute, die ihre Ehe nicht fortsetzen möchten; die getrennt leben mit dem Ziel, die Scheidung ihrer Ehe vor dem zuständigen Familiengericht zu beantragen.
Die Auflösung einer Ehe, die einmal auf Lebzeit angelegt war, die Entscheidung darüber, wer die Kinder betreuten und versorgen soll, d. h. das Sorgerecht ausübt, wie der Umgang zwischen den Kindern und den jeweiligen Elternteilen ausgestaltet ist, der Streit um das Geld, die Wohnung, das Familienheim, die sogenannte Scheidungsimmobilie, den Hausrat ist oft von Enttäuschung und Erbitterung begleitet.
Vielfach stehen auch unterhaltsrechtliche Fragen im Mittelpunkt eines familienrechtlichen Mandantengespräches. Es ist zu klären, ob Ehegattentrennungsunterhalt gefordert oder gezahlt werden muss und ob nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt beansprucht werden kann. Insbesondere ist aber auch zu prüfen, ob und in wie weit die gemeinsamen Kinder von den Eltern Kindesunterhalt bzw. Volljährigenunterhalt geltend machen können.
Einen breiten Raum in der anwaltlichen Beratung nehmen auch güterrechtliche Fragen und Probleme der Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögenswerte ein, wie beispielsweise der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auseinandergesetzt wird, ob und in wie weit Zugewinnausgleichsansprüche bestehen, d. h. vorhandenes Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen gekündigt und dann die Guthaben aufgeteilt werden müssen.
Ebenso sind Lösungen oder Fragen rund um die gemeinsame Immobilie, das sogenannte Familienheim, zu erarbeiten; häufig stellt dies dann den entscheidenden Durchbruch im Scheidungsverfahren dar!
Immer häufiger an Bedeutung gewinnt die Thematik des Elternunterhaltes, da zwischenzeitlich mehr Personen im Alter auf Unterhaltszahlungen durch ihre eigenen Kinder angewiesen sind. Die eigenen Mittel der älteren Personen, meist aus Leistungen der Altersversorgung und Pflegeversicherung, reichen oft nicht mehr aus, um die Wohnkosten einer Heimunterbringung zu decken, sodass ein Rückgriff bei den unterhaltspflichtigen Kindern erfolgen kann.
Die Führung der aufgezeigten familienrechtlichen Mandate erfordert die Prüfung und Erörterung einer ganzen Palette von Problemen und Fragen, die insgesamt gleich zu Beginn unserer Tätigkeit überlegt und mit dem Mandanten gemeinsam besprochen werden; häufig ist eine Einigung möglich, die in einer außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mündet; hierdurch können gerade auch zum Wohle der gemeinsamen Kinder kostenintensive und belastende gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.
Als Notare beurkunden wir Eheverträge und Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen. Dabei handelt es sich um Verträge, in denen Ehegatten oder Geschiedene die Folgen einer Trennung bzw. Scheidung einvernehmlich regeln. Eine solche Vereinbarung hilft dabei, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder zumindest die Kosten der mit einer Trennung oder Scheidung verbundenen Rechtsstreitigkeiten möglichst gering zu halten, indem einzelne Punkte außergerichtlich verbindlich geklärt werden.
Eine anwaltliche Beratung beider Parteien ist dennoch in jedem Falle empfehlenswert. Wichtig ist hierbei, dass jeder Partner einen eigenen Rechtsanwalt konsultiert und sich mit diesem über seine jeweiligen Rechte und Pflichten berät. Erst diese Aufklärung versetzt Sie in die Lage, einen fairen Ausgleich Ihrer wechselseitigen Interessen herbeizuführen.
Bitte beachten Sie, dass unsere Notare nicht für Sie tätig werden dürfen, wenn Sie in derselben Angelegenheit in unserer Kanzlei anwaltlich beraten werden.