Das Handelsrecht regelt im weitesten Sinne die Geschäftsverhältnisse unter Kaufleuten. Kaufmann ist jeder, der allein oder mit anderen gemeinsam ein Handelsgewerbe betreibt. Unabhängig davon sind alle Kapitalgesellschaften Kaufleute (sog. „Formkaufleute“). Kaufleute müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen im Handelsregister eintragen lassen. Dort werden Angaben zur Person und zum Geschäft öffentlich gemacht, die im Rechtsverkehr erforderlich oder von Interesse sind.
Im Handelsgesetzbuch finden sich Regelungen zur Kaufmannseigenschaft, zu den Registereintragungen, zur Firma (=Name) eines Kaufmanns oder Handelsunternehmens, zu Vertretungsmöglichkeiten innerhalb des kaufmännischen Betriebs (z.B. Prokura) und zu den Handelsvertretern.
Streiten sich Kaufleute untereinander, geht es häufig um Termingeschäfte, kollidierende AGB, kaufmännische Bestätigungsschreiben oder Vertretungsprobleme. Die sich daraus ergebenden Schadensersatz- und Vertragserfüllungsansprüche werden am besten durch einen erfahrenen Rechtsanwalt durchgesetzt, da im Handelsrecht zahlreiche Sondervorschriften gelten, Schutzvorschriften für Verbraucher außer Kraft gesetzt sind und strenge Verjährungsfristen greifen.
Auch das Gesellschaftsrecht ist teilweise im Handelsgesetzbuch geregelt. Relevante weitere Gesetze im Gesellschaftsrecht sind z.B. das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz und das Umwandlungsgesetz.
Das Gesellschaftsrecht betrifft bereits lockere Personengruppen, die sich zu einem bestimmten Zweck zusammengeschlossen haben. Bereits zwei Personen können – auch ohne es zu wissen – eine BGB-Gesellschaft bilden, für die gesetzliche Sonderregeln gelten. Als die gängigsten weiteren Personengesellschaften sind zu nennen die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Hauptmerkmal der Personengesellschaften ist die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (bei der KG haftet nur der Komplementär persönlich, die Kommanditisten mit ihrer Einlage) und die Vertretung der Gesellschaft unmittelbar durch die Gesellschafter. Einfach gesprochen handelt es sich um Gesellschaftsformen, bei denen die Gesellschafter die Gesellschaft direkt repräsentieren, für sie handeln und haften.
Anders konzipiert sind demgegenüber die Kapitalgesellschaften. Hier ist als „Urform“ der Verein zu nennen, der in seiner Konzeption den heutigen Kapitalgesellschaften ähnelt. Als klassische Kapitalgesellschaften sind zu nennen die Unternehmergesellschaft (UG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Die Kapitalgesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Gesellschafter in sie investieren, d.h. Kapital einlegen, diese jedoch nicht repräsentieren. Die Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften bemessen sich nach der Höhe des Geldbetrags, der investiert wurde: der Einlage des jeweiligen Gesellschafters. Die Kapitalgesellschaft wird nicht durch die Gesellschafter, sondern durch ihre Organe vertreten. Das sind in der Regel Vorstand/Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften auch nicht die Gesellschafter, sondern nur das eingelegte Stammkapital. Das Mindestkapital beträgt 1,00 EUR bei der Unternehmergesellschaft, bei der GmbH 25.000,00 EUR und bei der Aktiengesellschaft 50.000,00 EUR. Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft kommt – anders als bei Personengesellschaften – nicht unmittelbar den Gesellschaftern zu. Wann und in welcher Höhe diese Gewinnausschüttungen erhalten, bestimmt der Gesellschaftsvertrag oder unterliegt der Entscheidung der Gesellschaftsorgane.
Neben den genannten Gesellschaften gibt es weitere originäre Gesellschaftsformen ebenso wie Mischformen. Dabei sind auch Kombinationen von Kapital- und Personengesellschaften möglich (z.B. die GmbH & Co. KG). Die Gestaltungsmöglichkeiten sind hier fast unbegrenzt, so dass die Gesellschaftsform an den gewünschten Zweck angepasst werden kann. Hier bedarf es jedoch eines im Gesellschaftsrecht gut bewanderten Rechtsanwalts, der alle rechtlichen Vor- und Nachteile überblickt. In der Regel wird zusätzlich der Steuerberater hinzu gezogen, um die steuerlichen Folgen der einzelnen Gestaltungen zu besprechen.
Die Rechtsform ihrer Gesellschaft kann unter den Voraussetzungen des Umwandlungsgesetzes auch nachträglich geändert werden. Eine solche Umwandlung kann jedoch aufwändig sein und bedarf anwaltlicher und/oder notarieller Unterstützung.
Als Notare entwerfen und beurkunden wir Satzungen/Gesellschaftsverträge für die Errichtung aller denkbaren Gesellschaftsformen. Basis unserer notariellen Tätigkeit ist hier eine umfassende Beratung über die Gestaltungsmöglichkeiten. Das betrifft z.B. die Gesellschaftsform, Gesellschaftsorgane, Stimmrechte, Vertretungsbefugnisse, Ausscheiden von Gesellschaftern und Abfindungsregelungen, Einziehung von Geschäftsanteilen, Auflösung der Gesellschaft, usw. Zur Beurteilung der steuerlichen Folgen muss in der Regel ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Gesellschafterbeschlüsse können – bei überschaubarer Personenzahl – in unseren Geschäftsräumen beurkundet werden. Dies ist z.B. bei Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder –herabsetzungen oder Umwandlungen erforderlich. Bei Beschlüssen, die zum Handelsregister angemeldet werden müssen, beglaubigen wir die Anmeldung durch den oder die Geschäftsführer und reichen die Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen für Sie zum elektronischen Handelsregister ein.