Die Verkehrssicherungspflicht erfasst die Aufgabe von Personen oder Institutionen soweit diese Grundstücke, Wege oder Straßen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellen, im Einzelfall auch soweit der Verkehr auf Privatgrundstücken eröffnet wird, z.B. für Briefträger, Zeitungszusteller und Besucher.

Grundsätzlich obliegt es dem Verkehrssicherungspflichtigen für eine gefahrfreie Nutzung der zur Verfügung gestellten Flächen zu sorgen, wobei allerdings insoweit die Ansprüche hieran nicht überzogen werden dürfen.

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst also insbesondere Schäden, die sich aus der schlechten Räumung von Wegen bei Eis- und Schneeglätte ergeben, Schäden, die bei stürmischen Witterungsverhältnissen sich aus dem Lösen von Dachpfannen, Bäumen oder Teilen hiervon ergeben, seien es Sach-, seien es Personenschäden. Natürlich fallen auch andere Ereignisse unter diesen Begriff, also wenn z. B. Kinder auf Grundstücken zu Schaden kommen, weil sich dort Schrott oder ähnliches befindet.

Ein breites Spektrum von Tatbeständen ist hierbei denkbar.

Unter dem Stichwort Staatshaftungsrecht hatten wir darauf hingewiesen, dass wir im Zusammenhang mit Ansprüchen gegenüber staatlichen Stellen die Kommunen und ihre Einrichtungen vertreten. Soweit nur Privatpersonen beteiligt sind, nehmen wir selbstverständlich die Wahrung der jeweiligen Seite wahr.

Unsere Anwälte für Verkehrssicherungspflicht:

Hermann Weerda - Rödenbeek, de Buhr & Kollegen

Hermann Weerda

Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Familienrecht

Harald Hemken - Rödenbeek, de Buhr & Kollegen

Harald Hemken

Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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