Das Versicherungsrecht begegnet nahezu jedem im privaten oder beruflichen Alltag. So z. B. im Falle eines Unfalles als Fahrzeugführer oder Fußgänger, einer Erkrankung oder Berufsunfähigkeit, im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen oder auch im Falle von Schäden an Gebäuden oder Sachen. Im Grundsatz unterscheidet man im Versicherungsrecht dabei die Personen-, Sach- und die Vermögensversicherung, für die teilweise unterschiedliche rechtliche Regelungen gelten.
Gegen die vorgenannten Risiken kann Versicherungsschutz durch Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages mit einem Versicherer erlangt werden. Aus der jeweiligen Versicherungspolice und den maßgeblichen Versicherungsbedingungen einerseits und/oder aus dem Gesetz, insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) andererseits ergibt sich insbesondere, ob der Schadenfall durch die Versicherung abgedeckt ist (Umfang und etwaige Ausschlüsse des Versicherungsschutzes), in welcher Höhe eine Regulierung des Schadens beansprucht werden kann und z.B. auch welche sog. Obliegenheiten (Mitwirkungs- und sonstige Pflichten) des Versicherungsnehmers zu beachten sind, deren Nichtbeachtung einen teilweisen oder sogar vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen kann. So gefährdet der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz z.B., wenn er den Schadenfall nicht möglichst unverzüglich dem Versicherer anzeigt und/oder dessen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet.
Im Falle der Ablehnung der Regulierung eines Schadens – ob durch den eigenen Versicherer oder den Versicherer eines Dritten – bedarf es qualifizierter rechtlicher Kenntnisse, um die Begründetheit eines Versicherungsanspruchs zu prüfen und diesen notfalls gerichtlich innerhalb der geltenden Verjährungsfristen durchzusetzen.
Im Rahmen des Versicherungsrechtes beraten und vertreten wir sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer aus allen Versicherungszweigen.