Wettbewerb ist die Voraussetzung für das Funktionieren eines marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystems. Nur einen freier Wettbewerb gewährsleistet, dass sich bessere Produkte oder Angebote durchsetzen können und damit zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen.

Um Wettbewerb zu ermöglichen oder aufrechtzuerhalten bietet das Kartellrecht das notwendige Instrumentarium, marktbeherrschende Zusammenschlüsse von Unternehmen zu unterbinden oder deren Marktmacht zu beschränken.

Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinne soll für einen fairen Wettbewerb sorgen.

Die wesentlichen Regeln dazu finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). hinzukommt eine Fülle von Nebengesetzen, die Wettbewerber zu beachten haben. Das UWG verbietet insbesondere irreführende (§ 5 UWG) und unlautere ( §§ 3 und 4 UWG) geschäftliche Handlungen. Auch das Verschweigen von Angaben kann zu einer Irreführung durch Unterlassung führen, § 5 a UWG. Unzumutbare Belästigungen von Markteilnehmern sind nach § 7 UWG unzulässig (unerwünschte Werbung). Diese Vorschriften bieten einen weiten Rahmen, der durch die Rechtsprechung auszufüllen ist – mit der Folge, dass unzählige -Entscheidungen vorliegen und ständig neue hinzukommen, die bei der Bewertung des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind.

Während das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung 2001 aufgehoben wurden, stellt die weiter bestehende Preisangabenverordnung (PAngVO) Gewerbetreibende immer wieder vor Probleme, genauso wie eine Fülle von Vorschriften, nach denen bestimmte Angaben u.a. bei Inseraten gemacht werden müssen.

Wettbewerber sind berechtigt, gegen unzulässige Werbung von Konkurrenten vorzugehen und z.B durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung die Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen rasch durchzusetzen. Auch Verbände sind klagebefugt, wobei es einige schwarze Schafe gibt, denen es nicht um den lauteren Wettbewerb sondern Abmahngebühren geht.

Ist der Wettbewerbssünder nicht zuvor abgemahnt worden und erkennt er eine einstweilige Verfügung sofort an, trägt der Antragssteller / Kläger die Kosten. Wer eine Abmahnung erhält, kann ein gerichtliches Verfahren vermeiden und damit erhebliche Kosten sparen, wenn er eine strafbewährte Unterlassungserklärung fristgerecht abgibt. Ist eine einstweilige Verfügung ergangen, folgt u.U. noch ein Hauptsacheverfahren, wenn der „Wettbewerbssünder“ die Verfügung nicht anerkennt, was wiederum mit erheblichen Kostenrisiken verbunden ist.

Das Wettbewerbsrecht ist sowohl in materieller wie auch in prozessualer Hinsicht komplex, so dass Betroffene sich umgehend beraten lassen sollten. Hier können ggfls. auch die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammern Hilfe leisten. Die IHK haben Schlichtungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten eingerichtet, die in von beiden Parteien angerufen werden können und häufig zu einer – preisgünstigen – Klärung führen.

Sollten Sie wettbewerbsrechtliche Probleme haben, beraten wir sie gerne und übernehmen in geeigneten Fällen Ihre Vertretung.

Unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht:

Dr. Bernd-R. Bessau - Rödenbeek, de Buhr & Kollegen

Dr. Bernd-R. Bessau

Rechtsanwalt und Notar a.D.

Christian Flügge - Rödenbeek, de Buhr & Kollegen

Christian Flügge

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