Die Zwangsverwaltung bietet neben der Zwangsversteigerung die Möglichkeit, in das unbewegliche Vermögen, d. h. Grundstücke, zu vollstrecken.
Der Gläubiger des Grundstückseigentums wird bei der Zwangsverwaltung nicht aus dem Objekt selbst, sondern aus den Erträgen des Objektes, den Mieten, befriedigt. Der Zwangsverwalter hat daher das Grundstück an Stelle des Eigentümers nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten; er ist nicht Vertreter des Vermieters, sondern amtliches Organ. Unsere Kanzlei wird seit vielen Jahren regelmäßig von hiesigen Vollstreckungsgerichten als Zwangsverwalter bestellt. Der Zwangsverwalter ist berechtigt, Mietverträge abzuschließen oder zu kündigen, Mieten einzuziehen oder zu erhöhen, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zu stellen; es ist dabei sicherzustellen, dass öffentliche Abgaben gezahlt und das Objekt ordnungsgemäß versichert ist.

Die Kanzlei ist Mitglied in dem Bundesverband Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung (IGZ) Bremen. Wir bilden uns regelmäßig fort.

Unsere Anwälte für Zwangsverwaltungsrecht:

Harald Hemken - Rödenbeek, de Buhr & Kollegen

Harald Hemken

Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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